Was passiert im Fall einer Laststeuerung durch die Feistritzwerke-STEWEAG GmbH?
> Häufig gestellte Fragen > Stromnetz > Laststeuerung / WirkleistungsvorgabeSobald ein Notzustand eintritt, wird die Abschaltung der betroffenen Erzeugungsanlagen angestoßen. Dazu wird ein Steuersignal an den Smart Meter übertragen. Der Smart Meter verfügt über einen Steuerkontakt, der mit dem Wechselrichter verbunden ist. Über diesen Kontakt erhält der Wechselrichter das Signal zur Leistungsreduzierung oder Abschaltung. Dadurch ist eine Einspeisung ins Stromnetz für die Dauer der Laststeuerung nicht möglich. In der Regel betrifft dies nur wenige Stunden.
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- Was bedeutet Laststeuerung bzw. Wirkleistungsvorgabe?
Laststeuerung bzw. Wirkleistungsvorgabe bei Photovoltaikerzeugungsanlagen von 3,68 bis 250 kW Leistung bezieht sich auf die Anpassung der Stromproduktion oder -nutzung, um die Netzstabilität und damit die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Dies erfolgt unter strengen gesetzlichen Rahmenbedingungen mittels Fernschaltung.
- Wann ist eine Steuerung der Erzeugungsanlage durch die Feistritzwerke-STEWEAG GmbH möglich?
Die Feistritzwerke-STEWEAG GmbH ist – wie alle österreichischen Netzbetreiber – gesetzlich dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs zu treffen, falls zu hohe Einspeisemengen durch private Erzeugungsanlagen ins österreichische Stromnetz gelangen sollten. Im Notzustand hat der Netzbetreiber die Möglichkeit Erzeugungsanlagen anzusteuern, um die gesetzlichen Sicherheitsgrenzwerte einhalten zu können. Diese Laststeuerung der Erzeugungsanlagen ist das letztmögliche Mittel, um einen sicheren Netzbetrieb und damit eine sichere Stromversorgung weiter zu gewährleisten. Dabei werden Erzeugungsanlagen für eine begrenzte Zeitspanne (in der Regel für wenige Stunden) vom Stromnetz getrennt.
- Was ist ein Notzustand?
Ein Notzustand ist eine Situation, in der einer oder mehrere gesetzlich festgelegte Sicherheitsgrenzwerte, beispielsweise Spannungsqualität oder Netzfrequenz, nicht mehr eingehalten werden. Somit ist das Eingreifen des Netzbetreibers zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität und Versorgungssicherheit erforderlich. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission und Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen (TOR).
- Wie oft kommt diese Situation im Jahr vor?
Aktuellen Einschätzungen zufolge könnte diese Situation an 3–4 Tagen im Jahr eintreffen.
- Was berechtigt den Netzbetreiber zur Laststeuerung einer Erzeugungsanlage, die im Eigentum einer Netzkundin/eines Netzkunden ist?
Zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs sind die Netzbetreiber dazu verpflichtet, sich an den „Systemschutzplan Österreich“, sowie an die Richtlinie „TOR Stromerzeugungsanlagen Typ A“ zu halten.
- Wo und wie ist die Laststeuerung vertraglich für Netzkunden/Netzkundinnen geregelt?
Für Netzkunden/Netzkundinnen gelten laut Netzzugangsvertrag die „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz Strom“. In diesen verpflichten sich die Netzkundinnen und -kunden zur Einhaltung der „Sonstigen Marktregeln“, der Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Nutzer von Netzen „TOR Stromerzeugungsanlagen Typ A“ und der „Ausführungsrichtlinie für Niederspannungsanschlüsse“. Letztere ermächtigt den Netzbetreiber Auflagen an die Netzkundinnen und -kunden zu erteilen, die den Anschluss an das Stromnetz ohne unzulässige Rückwirkung gewährleisten.
- Wer ist betroffen?
Seit 1. Dezember 2024 sind alle Netzkundinnen und -kunden bei Errichtung von Photovoltaikerzeugungsanlagen von 3,68 bis 250 kW Leistung dazu verpflichtet, die Richtlinien des Netzbetreibers zur Wirkleistungsvorgabe einzuhalten.
- Was muss bei der Errichtung von Erzeugungsanlagen diesbezüglich beachtet werden?
Bei der Installation von PV-Neuanlagen muss ein Kabel vom Wechselrichter bis zum Smart Meter verlegt werden, um die Anlage zu steuern. Bei wesentlichen Änderungen an Anlagen muss das Kabel ebenfalls gemäß den aktuellen Vorschriften installiert werden. Beispiele für wesentliche Änderungen gemäß TOR:
- Anlagenerweiterungen (Leistungserhöhung)
- Leistungserhöhung Wechselrichter
- Zusätzliche Modulleistung
- Zusätzlicher Wechselrichter
- Erweiterung um ein Speichersystem
- DC-Speichersystem
- AC-Speichersystem
- Änderung der Einspeiseart
- Voll- auf Überschusseinspeisung
- Überschuss- auf Volleinspeisung
- Bei einem Wechselrichtertausch mit gleichbleibender Leistung sowie Aufhebung einer Wechselrichter-Leistungsbegrenzung (z. B. netzneutrale Anlagen, die nach einem Netzumbau einspeisen können) ist die Wirkleistungsvorgabe nicht zwingend vorzusehen.
Die Umsetzung in der Kundenanlage liegt in der Verantwortung der Netzkundinnen und -kunden. Durch die Netzkundin bzw. den Netzkunden und das ausführende Elektroinstallationsunternehmen muss nachweislich sichergestellt werden, dass die Signalübertragung vom Smart Meter bis hin zur Stromerzeugungsanlage vollständig funktioniert.
- Anlagenerweiterungen (Leistungserhöhung)
- Wer ist für diese Anschlussarbeiten am Smart Meter berechtigt?
Der Anschluss am Smart Meter sowie die Inbetriebnahme wird im Standardfall durch die Feistritzwerke-STEWEAG GmbH durchgeführt.
- Wie läuft die Wiedereinschaltung ab?
Die Anlage wird nach Beendigung des Notzustandes entweder um 00:00 Uhr des Folgetages automatisch oder frühstens drei Stunden nach der Abschaltung wieder eingeschaltet. Damit ist die Einspeisung ins Stromnetz wieder möglich.
- Welche Kosten fallen an?
Die Kosten für das erforderliche Netzwerkkabel, dessen Montage sowie die Anpassungen in der Kundenanlage sind von den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern im Zuge der Fertigstellung Ihrer Erzeugungsanlage zu bezahlen.
ins Stromnetz wieder möglich. - Wird die entgangene Einspeisevergütung erstattet?
Aufgrund des Notzustandes besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung.
- Kann der Batteriespeicher trotz Laststeuerung geladen werden?
Ja, das Laden eines Batteriespeichers ist möglich.
- Ist der Inselbetrieb der Anlage zulässig?
Ja, der Inselbetrieb einer Erzeugungsanlage ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Inselbetrieb der Anlage muss technisch möglich sein (Netztrennung nach TOR, Speicher, etc.)
- Netzkundin/-kunde muss die Anlage vollständig vom Netz trennen
- Ist der Betrieb Nulleinspeisung der Anlage zulässig?
Ja, das bedeutet, dass der Wechselrichter so eingestellt werden darf, dass am Anschlusspunkt keine Einspeisung erfolgt.
- Kann die Laststeuerung durch die Netzkundinnen und -kunden abgelehnt werden?
Nein, da für Netzkundinnen und -kunden laut Netzzugangsvertrag die „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz Strom“ gelten. In diesen verpflichten sich die Netzkundinnen und -kunden zur Einhaltung der
- „Sonstigen Marktregeln“
- der Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Nutzer von Netzen „TOR Stromerzeugungsanlagen Typ A“ und
- der „Ausführungsrichtlinie für Niederspannungsanschlüsse“.
Letztere ermächtigt den Netzbetreiber Auflagen an die Netzkundinnen und -kunden zu erteilen, die den Anschluss an das Stromnetz ohne unzulässige Rückwirkung gewährleisten. Zur Sicherstellung dessen, kann der Netzbetreiber die Umsetzung in der Kundenanlage jederzeit und ohne Ankündigungen überprüfen.
- Was ist der Unterschied zwischen Entkupplungsstelle und Laststeuerung von Erzeugungsanlagen?
Die Entkupplungsstelle ist der Punkt, an dem eine Erzeugungsanlage vom Netz getrennt werden kann, um Sicherheits- und Wartungsarbeiten zu ermöglichen. Die Laststeuerung hingegen bezieht sich auf die Regulierung und Verteilung der erzeugten Energie, um die Netzstabilität zu gewährleisten.