Wann ist der Netzbetreiber befugt, die Versorgung der Kundin oder des Kunden zu unterbrechen?
> Häufig gestellte Fragen > Smart Meter > Rechtliche GrundlagenFür den Fall, dass Manipulationsversuche am Zähler durchgeführt werden und bei Nicht-Bezahlung von Rechnungen nach dem Durchlaufen des gesetzlich vorgeschriebenen Mahnprozesses.
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- Kann ich der Speicherung von Viertelstunden- und Tageswerten widersprechen?
Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sind berechtigt, gegenüber dem Netzbetreiber der Speicherung und Übertragung von Tages- und Viertelstundenenergiewerten zu widersprechen, soweit an dem jeweiligen Zählpunkt mit dem Lieferanten kein aufrechter Liefervertrag mit dynamischen (flexiblen) Energiepreisen gemäß § 22 besteht, keine Einspeisung über eine Direktleitung oder eine Prepaymentfunktion gemäß § 29 vorliegt, und soweit dem jeweiligen Zählpunkt keine Wärmepumpe, kein Ladepunkt, keine Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlage oder andere mittels Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestimmte Anlagen, ausgenommen Anlagen gemäß § 77, zugeordnet ist, und nicht an Modellen der gemeinsamen Energienutzung teilgenommen wird. Der Netzbetreiber hat im Fall eines berechtigten Widerspruchs das Messgerät derart zu konfigurieren, dass keine Tages- und Viertelstundenenergiewerte gespeichert und übertragen werden.
Eine Auslesung und Übertragung der für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstände muss jedenfalls möglich sein. Die Monatswerte und der höchste monatliche Viertelstundenleistungswert müssen gemessen, für Abrechnungszwecke ausgelesen und übermittelt werden; diese bleiben für 15 Monate gespeichert.
Die Gesetzestexte können Sie unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20013066 nachlesen.
- Rechtliche Grundlagen
Im Jahr 2009 haben alle EU-Staaten gemeinsam beschlossen, dass intelligente Messgeräte (Smart Meter) bis 2020 in Europa eingeführt werden. In Österreich wurde vom Wirtschaftsminister festgelegt, dass bis Ende 2024 mindestens 95% aller Zählpunkte mit dieser Technologie ausgestattet werden müssen.
Die Einführung basiert im Wesentlichen auf den nachfolgenden rechtlichen Grundlagen:- 3.EU-Binnenmarktpaket: Grundsätzliche Regelung der Energiewirtschaft in Europa
- Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG): Regelt die generellen Rahmenbedingungen für alle Marktteilnehmer in Österreich
- Intelligente Messgeräte Anforderungsverordnung 2011 (IMA-VO 2011): Definition des Mindest-Funktionsumfanges von Smart Metern in Österreich
- Intelligente Messgeräte Einführungsverordnung (IME-VO): Regelung des verpflichtenden Einführungszeitraumes für Netzbetreiber in Österreich
- Datenformat- und Verbrauchsinformationsdarstellungs-VO 2012 (DAVID-VO 2012): Darstellung und Austausch der Smart-Meter-Daten zwischen Kundinnen oder Kunden, Netzbetreibern und Energielieferanten
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Website der E-Control
- Was können Kundinnen und Kunden machen, die keinen Smart Meter möchten?
Das Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG) enthält eine sogenannte Opt-Out-Regelung für Endverbraucher. Sie können sich damit gegen die Funktionalität eines Smart Meters entscheiden, allerdings nicht gegen die Installation eines neuen elektronischen Zählers an sich. Jede Kundin und jeder Kunde erhält somit einen elektronischen Zähler. Im Falle eines Opt-Out-Wunsches werden jedenfalls die Aufzeichnung und Übertragung der Tages- bzw. 15 Minuten Verbrauchswerte sowie die Funktionalität der Abschalteinrichtung im Zähler deaktiviert. Dies wird am Gerät angezeigt. Somit handelt es sich nicht mehr um einen Smart Meter, sondern um einen digitalen Standardzähler (DSZ). Entsprechend der gesetzlichen Regelung steht die Möglichkeit der Opt-Out-Konfiguration für Kundinnen und Kunden mit Leistungsmessung, Liefer-/Bezugsmessung (Überschusseinspeiser) sowie Erzeugungsanlagen nicht zur Verfügung.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass für die Inanspruchnahme von speziellen Tarifen ein Opt-Out nicht möglich ist. Dafür ist der volle Funktionsumfang eines Smart Meters Voraussetzung.
Ohne Smart Meter wäre auch ein detailliertes Energieverbrauchsmonitoring für Sie nicht möglich.
Sie können uns Ihren Opt-Out Wunsch ab dem Erhalt des Anschreibens zum bevorstehenden Zählertausch mitteilen. Senden Sie uns ein E-Mail an office@feistritzwerke.at.
- Wie kann ich einen digitalen Standardzähler (DSZ, Opt-Out) auf einen vollwertigen Smart Meter umstellen lassen?
Mit einem digitalen Standardzähler können Sie diverse Funktionen eines vollwertigen Smart Meters wie z.B. die Kundenschnittstelle, Verbrauchsanzeige im Webportal, tages- bzw. zeitbasierende Energietarife nicht nutzen. Des Weiteren ist bei leistungsgemessenen Anlagen bzw. Erzeugungsanlagen die Konfiguration eines vollwertigen Smart Meters verpflichtend.
Um die Smart Meter Funktionen wieder zu reaktivieren, senden Sie uns das folgende Formular ausgefüllt per Post oder E-Mail an office@feistritzwerke.at.
https://www.feistritzwerke.at/files/Smart-Meter_IME-Konfiguration_ELWG.pdf
- Was muss ich tun, wenn ich 15 Minuten Werte im Portal sehen möchte?
Durch die sogenannte Opt-In-Konfiguration (IME) wird die Datenübertragung der 15 Minuten Werte vom Zähler aktiviert. Diese 15 Minuten Werte werden 1x am Tag übertragen und im Webportal zur Verfügung gestellt. Wenn die IME-Konfiguration beim Smart Meter hinterlegt wird, entstehen selbstverständlich keine Nachteile.
Die Opt-In-Konfiguration kann von Ihnen selbstständig im Kundenportal aktiviert werden. Sollte Ihnen die Registrierung im Portal aus etwaigen Gründen nicht möglich sein, können Sie uns selbstverständlich auch nachfolgendes Formular per Post oder E-Mail an office@feistritzwerke.at senden.